ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR ENDKUNDEN


  1. Allgemeines

    1. Es ist dem Auftragnehmer gestattet, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte zu beauftragen.


  2. Angebot und Vertrag

    1. Unter Berücksichtigung der Angaben des Bestellers über den gewünschten Leistungsumfang (zu liefernde Produkte und Leistungen des Auftragnehmers, ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten) wird diesem ein unverbindliches Angebot (rechtlich betrachtet eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) erstellt und übermittelt.

    2. Kostenanschläge und Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

    3. Ein Vertrag über die Leistungen des Auftragnehmers wird durch Antrag und Annahme abgeschlossen. Der Antrag erfolgt durch die Übermittlung des bestätigten Angebots an den Auftragnehmer, was im Folgenden als Auftragserteilung bezeichnet wird. Die Annahme erfolgt durch die Übermittlung der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers an den Besteller. Es ist das Textformerfordernis zu beachten. Die Auftragserteilung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller durch den Auftragnehmer zustande.


  3. Widerrufsrecht und Informationen zu dessen Ausübung

    1. Der Besteller ist berechtigt, diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

    2. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

    3. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Wir verwenden für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    4. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so sind Sie verpflichtet, uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser Betrag entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen.


  4. Umsetzbarkeit

    1. Der Besteller gewährleistet, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben (Ziffer 2.1.) korrekt und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass die Angaben unzutreffend sind und die vertraglich geschuldete Leistung infolgedessen entweder nicht erbracht werden kann oder nur

      unter erheblichem Mehraufwand, behält sich der Auftragnehmer das außerordentliche Kündigungsrecht vor. In einem solchen Fall ist der Besteller analog zu Ziffer 14.2 dieser Bedingungen schadensersatzverpflichtet.

    2. Der Besteller versichert, vor der Erteilung des Auftrags sicherzustellen, dass die vorgesehene Leistung sowohl aus öffentlich-rechtlicher Sicht (z.B. Stellungnahme des zuständigen Schornsteinfegers) als auch aus tatsächlichen Umständen (z.B. Genehmigung des Strom- und Gasnetzbetreibers) möglich ist und die örtlichen Gegebenheiten den Einbau der vertragsgegenständlichen Anlage zulassen. Etwaige Bedenken in diesem Zusammenhang sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung mitzuteilen. Sollte der Vertrag aus diesen Gründen nicht durchführbar sein, gilt die Schadensersatzverpflichtung analog zu Ziffer 14.2 dieser Bedingungen.


  5. Vertragsauslegung

    1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stellt eine abschließende und umfassende Beschreibung des Leistungsgegenstandes dar und geht allen anderen Dokumenten vor. Der Auftragnehmer übernimmt keine weitergehenden Liefer- und Leistungsverpflichtungen über die ausdrücklich im Vertrag geregelten Leistungen hinaus. Jegliche vereinbarten oder erforderlichen Mehrleistungen sind zusätzlich zum vereinbarten Festpreis zu vergüten.


  6. Leistungsbereich

    1. Der Leistungsbereich des Auftragnehmers erstreckt sich bis zur Übergabestelle. Als Übergabestelle wird der Standort des Bestandsystems des Bestellers vereinbart. Jenseits des Leistungsbereichs des Auftragnehmers liegt das Bestandssystem ab der Übergabestelle. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel, die im Bereich des Bestandssystems auftreten. Der Besteller ist verantwortlich für die Bereitstellung eines mangelfreien, insbesondere dichten, Bestandssystems zu Montagebeginn, einer Spannungsversorgung (230 V 16 A) und ein funktionsfähiges Abwassersystem.


  7. Verpflichtungen zur Lieferung und Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer; Übergang der Gefahr; Abnahme

    1. Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, die im Angebot aufgelisteten Materialpositionen, einschließlich der dazugehörigen Komponenten und anderer im Lieferumfang enthaltener Gegenstände zu liefern und zu montieren.

    2. Die Ware wird an den Besteller geliefert. Der Auftragnehmer hat das Recht, im pflichtgemäßen Ermessen die Versandart, das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer festzulegen. Der Besteller ist dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich etwaige offensichtliche Transportschäden mitzuteilen.

    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware inklusive dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Im Falle, dass der Besteller Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware inklusive dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen auf ihn über zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware, die dazugehörigen Komponenten und sonstigen Gegenstände der Lieferungen und Leistungen an ihn ausgeliefert werden oder er in Annahmeverzug gerät.

    4. Nach Abschluss der Installationsarbeiten wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das die Beendigung der Montage und die Abnahme der Anlage bestätigt. Eventuell festgestellte

      Restarbeiten und Mängel sind im Protokoll zu vermerken. Eine förmliche Abnahme ist nicht vereinbart. Der Besteller ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass entweder er selbst oder eine dazu bevollmächtigte dritte Person zum vereinbarten Abnahmetermin vor Ort ist. Es wird angenommen, dass eine vor Ort anwesende Person aus dem Rechtskreis des Bestellers zur Abnahme befugt ist und dies im Namen und mit der Vollmacht des Bestellers durchführt.

    5. Die Gefahr für die installierte Anlage geht mit der Abnahme auf den Besteller über.

    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Besteller bei der Abnahme das Eigentum an einer Betriebsanleitung des im Auftrag aufgelisteten Systems, inklusive dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen zu übertragen.


  8. Pflichten des Bestellers

    1. Der Besteller hat spätestens bei Übersendung der Auftragserteilung den Auftragnehmer über Umstände zu informieren, die seiner Ansicht nach die Demontage des Altsystems und den Einbau des neuen Systems inklusive dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen erschweren könnten. Hierzu gehören insbesondere der Umfang des Raumes und der Zugang zu dem Bereich, in dem der Wärmeerzeuger inklusive dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen aufgestellt werden sollen.

    2. Vor Beginn der Montagearbeiten ist der Besteller verpflichtet, dem Auftragnehmer die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zur Verfügung zu stellen.

    3. Der Besteller hat die Verpflichtung, die Verpackung des vom Hersteller oder Großhändler gelieferten Wärmeerzeugers inklusive dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen unversehrt zu lassen. Nur so kann der Auftragnehmer sicherstellen, dass die Lieferung vollständig ist.

    4. Dem Besteller ist es untersagt, die Demontage des Alt-Wärmeerzeugers oder einen sonstigen Eingriff in die Anlage vorzunehmen.

    5. Kosten, die aufgrund einer fehlerhaften oder unterbliebenen Mitteilung oder eines anderweitigen Verstoßes gegen eine der Pflichten des Bestellers entstehen, sind vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 14 vom Besteller zu tragen, sofern der Verstoß auf Verschulden des Bestellers beruht.


  9. Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Verzug

    1. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu bezeichnen ist, sind die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen stets unverbindlich. Tritt bei dem Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern eine Störung im Geschäftsbetrieb auf, die diese nicht zu vertreten haben, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, basierend auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis, welches zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führt, verschieben sich die angegebenen Termine entsprechend. Sollte aufgrund dieser Störungen die Vertragserfüllung unmöglich werden, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Leistungen Dritter inbegriffen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die

      Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

    2. Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

    3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden ge- macht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden ent- standen sind, bspw. die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kos- tendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

    4. Sollte der Auftragnehmer den bestätigten Termin nicht einhalten können, wird er den Besteller unverzüglich darüber informieren und gemeinsam mit diesem einen neuen Termin vereinbaren. Der Eintritt des Verzugs seitens des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei eine zu setzende Frist als angemessen gilt, wenn sie sechs Wochen nicht unterschreitet.

    5. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 12 sowie die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

    6. Falls der Besteller die Leistung zur Lieferung und Montage des Vertragsgegenstands auch nach einer Nachfristsetzung von mindestens sechs Wochen nicht annimmt, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Vertrag wegen fehlender Mitwirkung zu kündigen. In einem solchen Fall ist der Besteller verpflichtet, die Pauschale gemäß Ziffer 14.2 zu zahlen.


  10. Preis

    1. Die vom Auftragnehmer genannten Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungsumfang. Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    2. Erfolgt die Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis bei eingetretener Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung entsprechend anzupassen, sofern die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.

    3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung, gerät der Besteller gemäß § 268 Absatz 3 BGB in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Werklohn ist während des Verzugs zu dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Für Kaufleute bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

    4. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag des Bestellers handelt.

    5. Bei Vertragsabschluss wird der Auftragnehmer Auskünfte zur Bonitätsprüfung bei relevanten Dienstleistern (z.B. Creditreform, SCHUFA) einholen. Der Dienstleister wird dem Auftragnehmer die zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen vollständige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach

      Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

    6. Im Falle einer Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird der Auftragnehmer dem Besteller eine rechtswirksam unterzeichnete Original-Abtretungsanzeige zusenden. Diese Anzeige enthält Name, Anschrift und Kontoverbindung des neuen Gläubigers, die Höhe der abgetretenen Forderung und das Datum der Abtretung. Ohne vollständige Einhaltung dieser Pflicht ist der Besteller weiterhin zur Zahlung an den Auftragnehmer berechtigt.


  11. Eigentumsvorbehalt

    1. Alle Waren werden vom Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum des Auftragnehmers. Sollte es zu Pfändungen, Beschlagnahmen oder anderen Verfügungen oder Eingriffen Dritter kommen, ist der Besteller verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle von Pflichtverletzungen seitens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts bedarf keines ausdrücklichen Rücktritts seitens des Auftragnehmers. Handlungen wie die Rücknahme der Ware durch den Auftragnehmer oder dessen Pfändung stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Auftragnehmer hätte den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt.


  12. Beschaffenheit, Mängelansprüche; Verjährung

    1. Der Liefergegenstand gilt als frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung entspricht oder, sofern keine Produktbeschreibung vorhanden ist, dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionalität noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und begründen keine Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

    2. Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich erklärt hat. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haftet der Auftragnehmer nur, wenn er sie veranlasst hat. Mängelansprüche aufgrund solcher Aussagen können nur geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die Vorlieferanten in Garantieerklärungen, Werbung oder anderen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch den Auftragnehmer veranlasst und verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der die Garantieübernahme erklärt hat. Die Regelungen des Absatzes 1 dieser Ziffer bleiben unberührt.

    3. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung vorgebracht werden. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach ihrer Entdeckung, zu melden. Die Regelungen zu Transportschäden bleiben unberührt.

    4. Bei Mängeln oder Nichtübereinstimmung mit einer garantierten Beschaffenheit wird der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen den Mangel innerhalb angemessener Frist kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes beheben (Nacherfüllung). Der Besteller hat dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Unterbleibt dies oder werden

      eigenmächtig Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen, entfällt die Mangelhaftung des Auftragnehmers.

    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Setzung einer Nachfrist durch den Besteller, gelten die gesetzlichen Sachmangelhaftungsrechte. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen.

    6. Ansprüche des Bestellers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bestehen nach Maßgabe von Ziffer 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    7. Keine Sachmangelhaftung wird übernommen für Verschleiß oder Mängel, die entstehen aufgrund (a) der Verwendung oder des Betriebs in einer technisch nicht vorgesehenen oder nicht vom Auftragnehmer empfohlenen Art und Weise, (b) Wartungsarbeiten, die nicht vom Auftragnehmer oder einem zertifizierten Fachbetrieb (Meisterbetrieb) durchgeführt werden, (c) der Verwendung von Produkten, die mit der gelieferten Anlage nicht kompatibel sind, (d) Änderungen an der gelieferten Anlage (insbesondere aufgrund ausgewechselter Teile oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen), (e) sonstigen Handlungen, die den Vorgaben des Auftragnehmers (insbesondere Bedienungs-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen) zuwiderlaufen.

    8. Der Auftragnehmer übernimmt keine Sachmangelhaftung für Mängel an der Bestandsanlage, insbesondere an der bestehenden Heizungsverrohrung, den Heizkörpern oder Thermostaten. Dies gilt ausdrücklich auch für Folgeschäden, insbesondere durch auftretende Undichtigkeiten an der Bestandsanlage.


  13. Haftung

    1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, wie beispielsweise Verzug oder unerlaubte Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung besteht auch bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

    3. Die vorstehenden Regelungen gelten ebenfalls für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

    4. Die vorstehenden Regelungen führen zu keiner Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.


  14. Kündigung

    1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

    2. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 648 BGB Gebrauch oder kündigt der Auftragnehmer den Vertrag nach Ziffer 9.6 dieses Vertrags, ist der Besteller zur Zahlung einer pauschalen Abgeltung verpflichtet. Diese beträgt vor Erstanfahrt auf die Baustelle 15 % der vereinbarten Vergütung, ab dem ersten Tag auf der Baustelle 50 % der vereinbarten Vergütung, und ab dem zweiten Tag auf der Baustelle 80 % der vereinbarten Vergütung. Dem Besteller

      steht der Gegenbeweis einer tatsächlich geringeren Leistung und Aufwendung offen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.


  15. Online-Streitbeilegung

    1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, erreichbar unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die E-Mail Adresse lautet info@montamo.com. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an dieser Streitbeilegung teilzunehmen.


  16. Schlussbestimmungen

    1. Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend anzuwendende verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.

    2. Ist der Besteller Unternehmer (§14 BGB) oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

    3. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.

    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

    5. Vertragssprache ist deutsch.

    6. Abweichende oder den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn er in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

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